Auslandsstudium mit Erasmus
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[bearbeiten] Aspects juridiques concernant les études à l'étranger
[bearbeiten] Gleichbehandlung
In der Praxis bedeutet Gleichbehandlung, dass jede aufnehmende Einrichtung Sie zu den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige des eigenen Landes aufnehmen muss. So darf von Ihnen beispielsweise keine Einschreibungsgebühr unter dem Vorwand erhoben werden, Sie seien nicht Bürger des betreffenden Landes. Wird an Inländer eine Beihilfe zur Deckung der (in einigen Ländern beträchtlichen) Studiengebühren gewährt, so steht diese Ihnen ebenfalls zu, denn die Gleichstellung, auf die Sie Anrecht haben, gilt auch für die Übernahme von Studiengebühren.
Allerdings trifft dieser Grundsatz nicht auf so genannte Unterhaltsstipendien zu, die als Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten am Studienort bestimmt sind. Natürlich steht es den Mitgliedstaaten frei, auf ihrem Staatsgebiet auch den Bürgern anderer Staaten die jeweiligen nationalen Stipendien und Beihilfen zu gewähren. Sie können jedoch selbstverständlich auch während Ihres Aufenthalts im Gastland weiterhin bestimmte Stipendien und Beihilfen Ihres Herkunftslandes beziehen. Denken Sie jedoch daran, dass die Entscheidung hierüber einzig und allein bei den Behörden des Herkunftslandes liegt, an die Sie sich bitte mit allen Fragen zu diesem Thema wenden.
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